AGB

AGB

1. ALLGEMEINES
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns (Firma Fech Fenstertechnik GmbH + Co. KG, 86695 Nordendorf, nachfolgend Lieferant genannt) abgegebenen Angebote und für alle mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend.

2.Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande, wobei wir uns ein Widerrufsrecht von 2 Wochen vorbehalten. Der Besteller ist an seinen Auftrag (Vertragsangebot) 8 Wochen gebunden; nach Ablauf der Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Lieferant das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstigen Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annährend verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten als nur dann garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
Alle Rechte an vom Lieferanten gefertigten Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Mustern, Vorrichtungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber-, und Erfinderrechte stehen ausschließlich diesem zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsbedingungen geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Bei Nichtzustandekommen des Vertrages ist der Besteller auf Aufforderung mit der Versicherung, dass keine Kopien gefertigt wurden, zur Herausgabe an den Lieferanten verpflichtet.

4. Dem Besteller obliegt es ausschließlich, ob für die Ausführung des Auftrages behördliche oder private Genehmigungen erforderlich sind. Eine entsprechende Prüfungspflicht durch den Lieferanten besteht ausdrücklich nicht.

2. PREISE

2.1 Die Preise verstehen sich, sofern der Lieferant nicht den Einbau der Lieferung übernommen hat oder nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich ab Nordendorf. Die vereinbarten Preise gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Bei nach Vertragsabschluss eintretender Kostensteigerung, insbesondere Steigerung von Material und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten ist der Lieferant berechtigt, gegenüber dem Besteller die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung anzuheben, wenn zwischen Angebot und Vertragsabschluss mehr als 4 Monate verstrichen sind. Sollte der Besteller nach Vertragsabschluss eine zusätzliche oder geänderte Leistung verlangen, so ist der Lieferant berechtigt, die hieraus entstehenden Mehrkosten geltend zu machen.

2.2
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen werden Anfahrtszeiten, Transport- und Montagekosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Lieferanten gesondert abgerechnet. Nebenarbeiten werden in Regie ausgeführt. Bei der Montage auftretende, vorher nicht erkennbare Erschwernisse oder erforderliche Zusatzarbeiten werden von dem Lieferanten nach Preisliste zusätzlich abgerechnet.

3. LIEFERFRISTEN UND UMFANG DER LIEFERPFLICHTEN

3.1 Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringungen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen. Ebenfalls beginnt die Lieferfrist erst wenn durch den Besteller die technische Zeichnung des Lieferanten schriftlich freigegeben wurde.

3.2 Sofern nicht der Einbau der Lieferung Gegenstand des Vertrages ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist fertig gestellt ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde.

3.3 Der Lieferant bemüht sich, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Für den Fall, dass er Lieferfristen schuldhaft überschreitet, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen.

4. LIEFERUNG VERSAND ABNAHME

4.1 Dem Lieferanten sind Teillieferungen gestattet. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen zuverlässige Drittunternehmen hinzuzuziehen.

4.2 Der Versand erfolgt bei Lieferung ohne Montageleistung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt, wird die Versendung vom Lieferanten veranlasst. Der Lieferant trifft dabei im eigenen Ermessen die Wahl des Versandweges. Auf Wunsch des Bestellers kann die zu versendende Ware auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert werden. Klargestellt wird, dass dem Lieferanten jedoch keine Versicherungspflicht zukommt.

4.3 Mit der Zusendung der Rechnung an den Besteller teilt der Lieferant mit, dass seine Leistung vollständig fertig gestellt worden ist. Für den Fall, dass der Besteller nicht schon vorher die Abnahme ausdrücklich erklärt hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Besteller nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang die Abnahme der Leistung verlangt.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Bei Auslandsaufträgen ist der Lieferant berechtigt, Zahlungen mittels Akkreditiv oder Kasse gegen Dokument zu verlangen. Wird ausnahmsweise Barzahlung in ausländischer Währung vereinbart, so gilt für die Umrechnung in Euro der am Zahltag (Geldeingang, Bankgutschrift) amtlich festgesetzte Umrechnungskurs. Kosten, die die Zahlstelle belasten, sind vom Besteller zu erstatten.

5.2 Eine Aufrechnung des Bestellers mit Forderungen ist nur dann zulässig, wenn diese unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

5.3 Scheckzahlungen jeglicher Art sind unzulässig.

5.4. Alle Zahlungen sind schuldbefreiend nur auf die in dem Rechnungsvordruck enthaltenen Konten des Lieferanten zu leisten.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem gleichen Besteller. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant nach entsprechender Mahnung ohne vorherigen Rücktritt berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Lieferanten verbliebene Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Er tritt dem Lieferanten bereits im Voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung mit einem Grundstück oder durch andere gesetzliche Eigentumserwerbsgründe in das Eigentum Dritter gelangt ist. Der Lieferant nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Preis um mehr als 10%, so verpflichtet sich der Lieferant zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 10% Grenze übersteigen.

6. 3 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder deren Abweisung eines solchen Antrages erlischt das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern oder in Bauwerk einzubauen.

7. MÄNGELANSPRÜCHE

7.1 Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe beseitigt der Lieferant unter Übernahme der hierzu erforderlichen Aufwendungen den Mangel oder liefert nach seiner Wahl mangelfreien Ersatz.

7.2 Ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage und führt der Lieferant diese nicht innerhalb der angemessenen Frist aus, und zwar aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist die Mängelbeseitigung für den Besteller unzumutbar oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen oder Minderung der Vergütung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Für Schäden, die dem Besteller entstanden sind, gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern der Liefergegenstand in ein Bauwerk eingebaut wurde.

8. RECHTSGESCHÄFTE MIT VERBRAUCHERN

Schließt der Besteller das Rechtsgeschäft zu einem Zweck ab, das weder seiner gewerblichen oder seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB), so finden vorstehende Regelungen zur Haftung bei Mängeln keine Anwendung. Insoweit richtet sich die Haftung des Lieferanten bei Mängeln alleine nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen von Sachmängel nach dem §§ 437 Ziff. 3, 440 BGB Schadensersatz zu verlangen, ist jedoch nach näherer Maßgabe nachstehender Allgemeiner Haftungsregelungen begrenzt.

9. HAFTUNG

9.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Grund, bestehen nur

- wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährenden Weise verursacht worden ist oder

– wenn der Lieferant hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Eigenschaft zusichert oder eine Beschaffenheit garantiert oder ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder

– soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und dem Lieferanten der Abschluss einer Versicherung möglich oder zumutbar gewesen ist oder

– ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht

– der Lieferant nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

9.2 Haftet der Lieferant gemäß Ziff. 1, 1. Spiegelstrich für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der bei Vertragsabschluss aufgrund der dem Lieferanten zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischer Weise rechnen musste.

9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen, wie auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen Beauftragten des Lieferanten.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu dem Auftrag bzw. zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

10.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferanten zuständig ist, somit Augsburg. Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Vertragspartner auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlich internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

10.3 Sollte eine oder mehrere der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.